|
Wir
Erbenermittlung
Erbenermittlung
Dr. Hans- J. NOCZENSKI e. K.
Mühlengasse 15
D - 07545 Gera
Anfahrt
| Telefon: | 0365-4209274 |
| Telefax: | 0365-4209275 |
email: erbenermittlung@t-online.de
|
„Heutzutage kennen die Leute vor allem den Preis und nicht den Wert.“
Oscar Wilde
Honorar
Grundlage unseres Honorars ist der entsprechende Erbteil, sodass wir nur bei
schuldenfreien und unbelasteten Nachlassfällen tätig werden.
Der Ermittler muss einen hohen bürokratischen Aufwand betreiben,
wenn seine Bemühungen von Erfolg belohnt sein sollen. Wird ein Erbe ermittelt, kommt
dieser in den Vorteil eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Folgedessen besteht
ein Anspruch, die Auslagen und den Aufwand der Recherche aus dem jeweiligen Erbanteil
dem Erbenermittler zu lohnen.
Wir arbeiten bei der Suche erbberechtigter
Personen im In- und Ausland auf eigenes Risiko.
Erst mit Auszahlung des Nachlasses an die Berechtigten wird unser Honorar fällig.
Es fallen somit keinerlei Kosten, oder gar finanzielle Vorleistungen, für die Auftraggeber bzw. Erben an. Unser
Erfolgshonorar vereinbaren wir ausschließlich mit den von uns ermittelten Erben. Die Höhe des Honorars orientiert sich
am Schwierigkeitsgrad der Ermittlungen. Sind unsere Nachforschungen erfolglos, tragen
wir unsere Kosten selbst.
Die Versilberung des Nachlasses und die wirtschaftliche
Aufteilung an die Erben ist Bestandteil unseres Honorares.
Das Erfordernis für den Abschluss einer Honorarvereinbarung ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH, Urteil vom 23. September 1999, III ZR 323/98). Danach ist der Erbenermittler zur Sicherung seines
Honoraranspruches zum Abschluss einer Vereinbarung mit den gefundenen Erben verpflichtet, anderenfalls besteht
keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz.
Daher ist es verständlich, dass eine Offenlegung unserer Ermittlungsergebnisse erst nach
Unterzeichnung der Vereinbarung durch alle Erbprätendenten erfolgt.
Die erfolgsabhängige und somit für Auftraggeber und Erben völlig risikofreie Honorarvereinbarung verhindert zudem
die unentgeltliche Aneignung unserer oft mühsam, mit hohen Kosten und Zeitaufwand erarbeiteten Ergebnisse.
Eine Gebührenordnung für Erbenermittler gibt es im deutschen Recht nicht.
Historisch haben sich deshalb Prozentsätze von 20% bis 30% zuzügl.
Mehrwertsteuer aus dem Reinnachlass bei inländischen Nachlässen in unserer Branche herausgebildet und werden auch von
den Gerichten als angemessen erachtet. Mit einem anteiligen, prozentualen Honorar wird gewährleistet, dass die Vergütung
und Auslagen stets im Verhältnis zur Höhe des jeweiligen Erbteils stehen.
Die Erfolgshonorare der Erbenermittlung sind
in der Literatur (Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 3.Auflage 2006, Zimmermann: Die Nachlasspflegschaft,
2001) thematisiert.
Europäische und deutsche Gerichte haben
die üblichen gewerblichen Honorarverträge bestätigt, u.a.
Oberlandesgericht Wien, Beschluss vom 3. Oktober 1996, 1 Ob 2168/96x
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 29. Juni 2000, 13015/99
Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. November 2001, 26 U 10301/100
Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Februar 2002, 35.0.423/01
Tribunal de Grande Instance de Paris vom 11. Februar 2003, 03/80053
Tribunal de Grande Instance de Creteil vom 18. März 2003, 02/12791/2eme Chambre
Landgericht Ellwangen, Urteil vom 14. Mai 2003, 5 O 95/03
Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2003, 35 O 131/03
Tribunal de Grande Instance de Grasse vom 27. Januar 2006, RG N° 04/07781
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2008, 11 U 157/07
Landgericht Potsdam, Urteil vom 7. Oktober 2008, 6 O 128/08
Als Berechnungsgrundlage zur Höhe unseres Honorares wird der zur Auskehr an den Erben kommende
tatsächliche Nachlasswert zzgl. der gesetzlichen MWSt. zugrunde gelegt.
Alle Auslagen unseres Büros sind darin eingeschlossen.
Unser Honorar gilt bei der möglichen Veranlagung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit,
so dass ein nicht unerheblicher Teil unserer Dienstleistung durch ersparte Erbschaftsteuer gedeckt ist.
Leider ist auch unsere Branche nicht von "schwarzen Schafen" verschont.
Diese erkennt man auch daran, dass sie Vorkasse verlangen oder die Erbprätendenten
unter Zeitdruck zur Unterschrift unter eine Honorarvereinbarung nötigen. Vorsicht ist auch bei Telefon-Rückrufen unter 0900er-Nummern geboten.
|