![]() | |
| ›Startseite ›Kontakt ›Impressum | ![]() |
|
Wir
Erbenermittlung
Dr. Hans- J. NOCZENSKI e. K. Mühlengasse 15 D - 07545 Gera
|
„Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun.“ Johann Wolfgang von Goethe
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen diese Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. Das Urteil des BFH betrifft nicht speziell die durch Rechtsanwälte erbrachte Betreuertätigkeit, sondern alle Berufsbetreuer/innen. Auf Anfrage senden wir Ihnen auch gern die vollständige Entscheidung zu. Finanziell positiv wirkt sich auch aus, dass sich aus der entfallenden Gewerbesteuerpflicht auch ergibt, dass Betreuer/innen nicht mehr automatisch (beitragspflichtige) Mitglieder der IHK sind und daher auch keine Beiträge an die IHK abführen müssen. §2 IHK-Gesetz bestimmt nämlich, dass die Mitgliedschaft in der IHK direkt aus der Veranlagung der Gewerbesteuer folgt. Erlöschen des Vergütungsanspruches
Seit dem 01. Oktober 2005 gilt das neue Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG). Einschaltung eines Erbenermittlers Die Beauftragung eines Erbenermittlers mindert den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nicht. Ein berufsmäßig bestellter Nachlasspfleger hat einen höheren Vergütungsanspruch als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung. Die Höhe der Vergütung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Nachlasspfleger zur Erbenermittlung fremde Hilfe (professionelle Genealogen) in Anspruch nimmt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.11.2007, 3 W 201/07; Rpfleger 2008, S. 137 mit Anm. v. Melchers).
| ||||